Hochzeit
Kirchliche Trauung

Kirchliche Hochzeit
Pfarrteam

Andreas Schmid
«Jesus – In keinem anderen ist das Heil; denn uns Menschen ist kein anderer Name unter dem Himmel gegeben, durch den wir gerettet werden sollen.» (Apg 4,12)

Bernhard Wagner
«Alles, was Gott tut, geschieht genau zu der Zeit, die er dafür vorgesehen hat. Auch hat er die Ewigkeit in das Herz der Menschen gelegt. Dennoch kann der Mensch Gottes Plan nie ganz erfassen – weder Anfang noch Ende.» (Prediger 3:11 Genfer Übersetzung)
Antworten zur Hochzeit
Als Mitglied der reformierten Kirche Niederbipp haben sie Anspruch auf eine kostenlose Trauung durch eine Pfarrperson in unserer Kirche.
Formelle Vorbedingung für eine reformierte Hochzeit ist einzig die standesamtliche Ziviltrauung. In der kirchlichen Trauung geht es um Fürbitte und Zuspruch des Segens Gottes für das Paar am Beginn seines gemeinsamen Lebensweges. Die Gestaltungsmöglichkeiten einer solchen Feier sind vielfältig. Besondere Regelungen gelten bei konfessionell gemischten Paaren. Der römisch-katholische Ehepartner sollte sich bei seinem zuständigen Pfarramt nach den für ihn geltenden kirchlichen Gesetzen erkundigen und gegebenenfalls eine Formdispens (Befreiung von der Pflicht, nach röm.-kath. Recht zu heiraten) einzuholen. Es ist heute üblich, dass nur noch ein Pfarrer – reformiert oder katholisch – die Trauung durchführt. Zwei Menschen, die sich vor Gott und der Öffentlichkeit zueinander bekennen und gemeinsam den Weg in die Zukunft gehen wollen - das ist etwas Wunderbares!
Grundsatz Art. 1
1 Aus seelsorgerlichen Gründen kann die zuständige Pfarrerin oder der zuständige Pfarrer auch Ehepaare trauen, die beide nicht Mitglieder der Reformierten Kirchen Bern- Jura- Solothurn sind, oder kirchliche Bestattungen von Personen übernehmen, die zum Zeitpunkt ihres Ablebens den Reformierten Kirchen Bern- Jura- Solothurn nicht angehört haben.
2 In diesen Fällen haben die Eheleute, bzw. bei einer kirchlichen Bestattung die um die Amtshandlung ersuchenden Personen grundsätzlich Gebühren zu entrichten.
Geltungsbereich Art. 2
Dieses Reglement regelt die Gebühren der Kirchgemeinde:
a) bei kirchlichen Trauungen von Eheleuten, die beide nicht den Reformierten Kirchen Bern- Jura- Solothurn angehören;
b) bei kirchlichen Bestattungen von Personen, die zum Zeitpunkt des Todes den Reformierten Kirchen Bern- Jura- Solothurn nicht angehört haben;
c) für Personen, die in einer anderen Kirchgemeinde wohnen oder gewohnt haben;
d) für die Benutzung der Kirche für weitere Anlässe.
Gebührenhöhe Art. 3
1 Die Gebühr wird für die einzelnen Dienstleistungen in Form einer Pauschale erhoben.
2 Pro kirchliche Trauung oder Bestattung beträgt die Gebühr Fr. 1200.- , zusammengesetzt aus den folgenden Kostenstellen:
a) Pfarrer: Fr. 460.-
b) Orgeldienst: Fr. 180.-
c) Sigrist: Fr. 160.-
d) Benutzung der Kirche (3 Stunden): Fr. 300.-
e) Sekretariat: Fr. 100.-
«Liebe ist geduldig und freundlich. Sie ist nicht verbissen, sie prahlt nicht und schaut nicht auf andere herab. Liebe verletzt nicht den Anstand und sucht nicht den eigenen Vorteil, sie lässt sich nicht reizen und ist nicht nachtragend. Sie freut sich nicht am Unrecht, sondern freut sich, wenn die Wahrheit siegt. Liebe nimmt alles auf sich, sie verliert nie den Glauben oder die Hoffnung und hält durch bis zum Ende. Die Liebe wird niemals vergehen.» (1. Korinther 13, 4-8) Jesus, der Bräutigam, gab sein Leben für seine Braut – die Kirche, für uns.
Gebührenhöhe Art. 33 Falls die Trauung oder Beerdigung ausserhalb der Kirche stattfindet, werden die Dienstleistungen einzeln verrechnet.
4 Zusätzlich zur Gebühr werden Auslagen für Spesen oder weitergehende Dienstleistungen (z.B. für musikalische Begleitung im Gottesdienst und dgl.) in Rechnung gestellt.
